Vertragsrecht

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RECHTSANWÄLTE FÜR Vertragsrecht IN WIESBADEN

Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Bei einem Vertrag werden mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Ziel abgegeben, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Wir entwerfen für unsere Mandanten verschiedene Vertragswerke, vom Hausmeistervertrag bis zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für mittelständische Unternehmen. Gleichzeitig unterstützen wir unsere Mandanten auch bei der Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen und der Vollstreckung dieser.

Unser Wissen im Vertragsrecht erlaubt es uns, für unsere Mandanten aus Wiesbaden und Umgebung stets maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Als Ihre Anwälte wollen wir aus jeder Position heraus das Beste für Sie erreichen.

 

UNSERE TÄTIGKEITEN IM VERTRAGSRECHT

Was kann man tun, wenn der Schuldner nicht zahlt? Wann verjähren meine Ansprüche? Aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehen Rechte und Pflichten. Zur Durchsetzung dieser Rechte, etwa wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird, ist dem Schuldner eine Frist zur Zahlung zu setzen. Lässt der Schuldner diese Frist verstreichen ohne eine Zahlung zu leisten, befindet er sich in Verzug und haftet anschließend verschärft, z.B. für entstandene Rechtsanwaltskosten. Im Zusammenhang mit Verjährung sollte man stets den 31. Dezember eines Jahres im Blick behalten. Die regelmäßige Verjährung beginnt nach §§ 195, 199 BGB in dem Kalenderjahr in dem der Anspruch entstanden ist und läuft drei Jahre bis zum Jahresende. Zur Durchsetzung eines Anspruchs hat der Gläubiger die Möglichkeit ein außergerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dies kann immer dann sinnvoll sein, wenn sich der Schuldner bisher nicht inhaltlich gegen die Forderung gewehrt hat und schlicht nicht gezahlt hat. Meldet sich der Schuldner im Laufe des Mahnverfahrens nicht, erlangt der Gläubiger erst einen Mahnbescheid und nach Ablauf einer zwei Wochenfrist -in der sich der Schuldner nicht meldet- hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Gerade für Unternehmen und Kaufleute empfiehlt sich die Anwendung von Musterverträgen und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So können Verträge standardisiert und vereinfacht werden, ohne, dass der Nutzer jeden Vertrag einzeln aufsetzen muss. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 305 ff. BGB haben. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können  Zahlungs-, Liefer- und Widerrufsbedingungen geregelt werden. Bei dem Entwurf sind jeweils die aktuelle Gesetzeslage und der Wunsch des Mandanten aufeinander abzustimmen.

Mit Abschluss eines Kaufvertrages entstehen für Käufer und Verkäufer jeweils Rechte und Pflichten. Der Käufer hat einen Anspruch auf Übergabe der mangelfreien Ware. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Diese Ansprüche sind gesetzlich geregelt. Weist die gekaufte Ware dennoch einen Mangel auf, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zur Seite. Zunächst kann eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur verlangt werden. In beiden Fällen trägt grundsätzlich der Verkäufer die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien. Für die Nacherfüllung muss dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden. Lässt der Verkäufer die Frist fruchtlos verstreichen, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.  Für den Fall, dass die Ware nicht den Erwartungen des Käufers entspricht, kann der Käufer neben Minderung oder Rücktritt, auch Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Der Gläubiger einer Geldforderung kann grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners vollstrecken. Im Einzelfall kommt das Sparbuch, ein Auto, eine Eigentumswohnung oder Arbeitseinkommen in Frage. In der Regel weiß der Gläubiger jedoch nicht wie sich das Vermögen des Schuldners zusammensetzt. Damit sich der Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Schuldners verschaffen kann, kann der Gerichtsvollzieher schon vor Einleitung von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen vom Schuldner und von Dritten über den Schuldner und sein Vermögen Auskünfte einholen. Damit der Gerichtsvollzieher tätig wird, müssen ihm Titel und Klausel ausgehändigt werden. Bei dem Titel muss es sich um einen „Geldtitel“ handeln, dh. er muss auf Zahlung einer Geldsumme lauten. Weitere Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wurde. Auch damit kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

"Zitat zum Thema Vertragsrecht"

Kian Amin Farhadian