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BGH-Urteil : Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 (BGH, Urteil vom 04.05.2022-Az. XII ZR 64/21) klargestellt, dass Mitglieder eines Fitnessstudios während coronabedingter Schließungen einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge haben.

Bislang war die Rechtslage bezüglich der Frage, ob Mitglieder eines Fitnessstudios im Rahmen eines coronabedingten Lockdowns verpflichtet sind, weiterhin ihre Beiträge zu zahlen, unklar.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, haben die Parteien einen Vertrag über eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08. Dezember 2019 vereinbart. Der Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro. In der Zeit vom 16. März 2020 bis 04. Juni 2020 musste das Fitnessstudio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie schließen. Allerdings wurden die Monatsbeiträge weiterhin abgebucht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass die Abbuchung zu Unrecht erfolgt sei. Aufgrund der Schließung liege, so der Bundesgerichtshof, eine Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Soweit bereits Beiträge gezahlt worden sind, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Beiträge gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Die Fitnessstudios können der Rückzahlung auch nicht das Argument der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB entgegenhalten, da diese Gesetzesnorm nicht anwendbar ist.  Eine Anpassung des Vertrages scheidet auch deshalb aus, so der BGH, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die in einem solchen Fall den Grundsätzen zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.

In vielen Fällen haben Fitnessstudios bei Kündigung durch das Mitglied in der Zeit der coronabedingten Schließung die Verträge der Mitglieder verlängert. Auch hier hat der BGH klargestellt, dass dies zu Unrecht erfolgt sei, da auch hier der § 313 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sei. Eine einseitige Vertragsanpassung, die den Vertrag verlängert, kann nicht anstelle einer Beitragsrückzahlung vom Fitnessstudio festgelegt werden.

Quelle: www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr6421-fitnesstudio-schliessung-wegen-corona-massnahmen-rueckzahlungsanspruch-kunden/