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Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer.

Nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach (4 Ga 1/21) kann ein Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Corona-Testpflicht einführen. Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Eilantrag eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung zurückgewiesen, der sich weigerte, vor Zutritt zum Werksgelände einen negativen Corona-Test vorzulegen. Das Arbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung auf die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 618 Abs. 1 BGB ab, wonach er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu treffen hat. Die sich durch die Testung ergebende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers sei lediglich „von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität“, weswegen nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht von einem gesteigerten Abwehrinteresse ausgegangen werden könne. Insbesondere in der aktuellen Pandemiesituation sei die Anordnung zur Testpflicht nicht unverhältnismäßig.

Bei Fragen zum Umgang mit der Testpflicht stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr Weidmann Amin & Partner Team