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Das bewusste Anhusten eines/r Kollegen/-in kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Das LAG Düsseldorf entschied am 27. April 2021 -Az. 3 Sa 646/20- wer einen/e Kollegen/-in der aktuellen Zeit bewusst aus nächster Nähe anhustet, verletzt in erheblicher Weise die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem/r Kollegen/-in und riskiert damit den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Diese hatte mit Beginn der Corona Pandemie im März 2020 einen internen Pandemieplan implementiert, der auch die bekannten Hygienemaßnahmen (Abstand, Tragen eines Mund-Nasenschutzes und Einhaltung der Hust- und Niesetikette) beinhaltete. Hierüber wurden die Mitarbeiter per E-Mail, im Rahmen einer Abteilungsversammlung und über einen Aushang informiert.

Nachdem dem Kläger mehrfach gegen die ergriffenen Hygienemaßnahmen verstoßen hatte, wurde ihm im April 2020 fristlos gekündigt. Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, dass er einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst und diesen vorsätzlich und ohne jegliche Mund-Nasenbedeckung in einem Abstand von höchstens einer Armlänge angehustet zu haben. Sinngemäß soll der Kläger dabei geäußert haben, dass er hoffe, der Kollege bekomme nun Corona.

Im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage verteidigte sich der Kläger damit, einen spontanen Hustenreiz verspürt und auch den Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.

Das LAG Düsseldorf hat der Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben, da sich der Vortrag des Arbeitgebers nicht habe nachweisen lassen. Dabei hat das LAG aber klargestellt, dass die vom Arbeitgeber behauptete Version des Sachverhalts eine fristlose Kündigung grundsätzlich hätte rechtfertigen können. Insbesondere wäre in diesem Fall eine Abmahnung nicht ausreichend gewesen.

Die Arbeitsgerichte nehmen in Pandemiezeiten demnach auch die Arbeitnehmer bei der Einhaltung von Hygieneregelungen im Betrieb in die Pflicht. Ihre Fragen zu diesem und anderen arbeitsrechtlichen Themen beantworten unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Herr Kian Amin Farhadian und Herr Florian Manhart jederzeit gerne.