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Den Corona Bonus darf der Arbeitgeber auch nach einer Kündigung nicht zurückfordern.

Das Arbeitsgericht Oldenburg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer den im Jahr 2020 erhaltenen Corona Bonus nach seiner Kündigung wieder herauszugeben hat.

Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21, dass ein Unternehmen, welches seinen Mitarbeitern freiwillig einen Corona Bonus gezahlt hat, diesen nicht zurückfordern kann. Gleiches gilt selbst dann, wenn ein Mitarbeiter gekündigt wird und für diese Situation eine gesonderte Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist.

In dem Fall, in dem das Arbeitsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte, erhielt ein Erzieher von seiner Arbeitgeberin, einer Kindertagesstätte, im November 2020 einen Corona Bonus. Im Rahmen einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabefreien Sonderzahlung in Höhe von 550,00 € hieß es, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer mit der Kita enthalten ist. Diese Klausel beinhaltet die Regelung, dass ein Mitarbeiter, der 12 Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Darüber hinaus bedankte sich die Kita in dieser Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie sich auf die weitere Zusammenarbeit freue.

Der vorbezeichnete Erzieher plante allerdings einen Wechsel seines Arbeitsplatzes schon für den Januar 2021. In der Folge erklärte er gegenüber der Kita seine Kündigung. Anschließend zog die Kita bei den letzten beiden zu zahlenden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550,00 € ab und holte sich so den gezahlten Corona Bonus zurück. Die Kindertagesstätte war hier der Ansicht, dass sie deutlich gemacht habe, dass der Corona Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und daher nach der Kündigung des Erziehers von diesem zurückzuzahlen sei.

Das Gericht entschied nun, dass die Rückzahlungsklausel gleich aus zwei Gründen unzulässig sei. Zum einen seien derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unangemessen, sofern sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Die Rückzahlungsklausel im vorliegenden Vertrag sah eine Bindung über 12 Monate hinaus vor, so dass dies allein schon unzulässig sei.

Zum anderen sollte hier mit dem Corona Bonus vielmehr eine bereits erbrachte Arbeitsleistung nachträglich honoriert werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Zahlung aufgrund der Umstände während der Corona Pandemie getätigt worden sei. Hier sollten die besonderen Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dabei wird ganz offensichtlich auf einen zurückliegenden Zeitraum abgestellt. Aus Sicht des Arbeitsgerichts wird mit dieser Sonderzahlung eine bereits erbrachte Arbeitsleistung entsprechend honoriert, so dass die vorliegende Rückzahlungsklausel unzulässig sei. Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht die Kindertagesstätte folglich zur Rückzahlung des Corona Bonus i.H.v. 550,00 € nebst Zinsen verurteilt.

Bei Fragen zum Umgang mit den Corona Bonus Zahlungen steht Ihnen unser Team von Weidmann Amin & Partner jederzeit gerne zur Verfügung.