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Die einseitige Anordnung einer Testpflicht durch den Arbeitgeber ist rechtmäßig

Zur Umsetzung von arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen auf Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzepts, können Arbeitgeber berechtigt sein, eine Corona-Testpflicht für ihre Arbeitnehmer/-innen einseitig anzuordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01. Juni 2022 (BAG, Urteil vom 01. Juni 2022- 5 AZR 28/22) entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die klagende Arbeitnehmerin als Flötistin bei der Beklagten, der Bayerischen Staatsoper, beschäftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020/2021 entwickelte die Beklagte im Rahmen eines Hygienekonzepts, eine Teststrategie, die die verpflichtende Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen vorsah. Als Orchestermusikerin war die Klägerin zu Beginn der Spielzeit bei Dienstantritt verpflichtet, einen negativen PCR-Test vorzulegen und weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vorzunehmen. Kostenlose Tests wurden von der Beklagten angeboten.

Die Klägerin lehnte dies ab und war der Ansicht, die PCR-Tests würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellen. Daraufhin stellte die Beklagte sie unbezahlt in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 frei.

Hiergegen erhob sie Klage. Vor dem Arbeits- und Landgericht hatte sie keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich die Klage ebenfalls abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt nun klar, dass der Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet sei, seine Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Der Arbeitgeber, so das BAG, dürfe im Rahmen des Direktionsrechtes zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert. Danach war die Anweisung der Beklagten zur Durchführung der PCR-Tests rechtmäßig und der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit war verhältnismäßig.