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Grober Undank für die Überlassung einer Kreditkarte an die Freundin?

Ein bleibendes Andenken an ihren Ex-Freund hat eine Frau dank dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2022 (Az. 17 U 125/21): Sie darf diverse Luxusartikel, die sie mit der vom Ex-Freund überlassenen Kreditkarte im Gesamtbetrag von 117.633,62 € gekauft hat, behalten. Außerdem muss sie ihm geschenkte Ohrstecker in 18 kt Weißgold mit Brillanten (2 Karat) nicht zurückgeben.

Was war passiert?

Die Klägerin und der Beklagte lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und führten einen gehobenen Lebensstil. Im Juni 2019 überließ der Beklagte der Klägerin eine Zweitkarte seiner Kreditkarte, die sie bis April 2020 mit über 100.00,00 € belastet hat. Die Kreditkartenabrechnungen erhielt der Beklagte. Zudem schenkte er ihr im Herbst 2019 die Ohrstecker in 18 kt Weißgold mit Brillanten (2 Karat).

Im April 2020 trennte sich die Klägerin von dem Beklagten, weil sich der Beklagte mit einer anderen Frau traf. In der Zeit danach steigerten sich die Auseinandersetzungen zwischen Klägerin und Beklagten soweit, dass der Beklagte insgesamt zwei Mal gegen das Fahrzeug der Klägerin fuhr, was zu Strafanzeigen und letztlich einem polizeilichen Kontaktverbot führte. So landete das Geschehen letztlich vor Gericht.

Rechtlich handelt es sich bei den mit der Kreditkarte bezahlten Gegenständen um Schenkungen, die grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden können. Eine Möglichkeit sieht das Gesetz vor, „wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht“. Der Beklagte hätte die Schenkung also nur bei Vorliegen eines solchen „groben Undanks“ widerrufen können.

Das Oberlandesgericht folgt in seiner Entscheidung dem Grundsatz, dass ein grober Undank nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit zu rechnen ist. Dies unterscheidet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade von einer Ehe.

Der Widerruf einer Schenkung setzt dem Gericht zufolge vielmehr aus objektiver Sicht eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Auch in subjektiver Hinsicht muss eine Gesinnung des Beschenkten hervortreten, die in erheblichem Maße die zu erwartende Dankbarkeit gegenüber den Schenker vermissen lässt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann also auch der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem eine gewisse Bedeutung zukommen, wobei auch der emotionale Aspekt des dem Widerruf zugrundeliegenden Geschehens zu berücksichtigen ist.

Zur Begründung des groben Undanks hat der Beklagte aber nicht ausreichend vorgetragen. Die Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei und die Einleitung eines Gewaltschutzverfahrens sind in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem emotional aufgeladenen Trennungsgeschehen und im Kontext hitziger Auseinandersetzungen zu sehen. Zudem wurde die Trennung durch die Klägerin nach einem Treffen des Beklagten mit einer anderen Frau ausgelöst.

Selbst wenn der Beklagte im Zustand erheblicher Erregung jeweils gegen das Auto der Klägerin gefahren sein mag, bestehen nach Auffassung des OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass dies aufgrund der Geschehensdynamik für die Klägerin hinreichend zu erkennen war.

Zuletzt muss, so das OLG, berücksichtigt werden, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprungen sind. Die zurückgeforderten Ausgaben waren, wie das OLG ausführt, ersichtlich nicht von großer finanzieller Anstrengung des Beklagten einerseits oder einer prekären Situation oder Notlage der Klägerin andererseits geprägt.

Die Klägerin darf somit mangels wirksamen Schenkungswiderruf des Beklagten nach § 530 Abs. 1 BGB wegen groben Undanks und damit auch mangels Herausgabeanspruch des Beklagten nach den §§ 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 BGB die Ohrstecker behalten und muss die mit der Kreditkarte eingekauften Luxusartikel auch nicht bezahlen.