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Ist Corona bedingte Quarantäne ohne Infektion Urlaub?

In dem Fall, der dem BAG zur Entscheidung vorliegt, möchte ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub in der Corona-Quarantäne verbringen musste, vom Arbeitgeber seine Urlaubstage gutgeschrieben bekommen.

Der 9. Senat des BAG (Beschl. v. 16.08.2022, Az. 9 AZR 76/22 (A)) richtete nun zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, um die Frage, ob sich aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitsgebers ergibt, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubs zwar nicht selbst erkrankt, in dieser Zeit aber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne das Haus nicht verlassen durfte.

Nach Ansicht des Arbeitgebers habe er sich aufgrund der Quarantäne nicht erholen können, sodass sein Arbeitgeber nun verpflichtet sei, ihm die Urlaubstage gutzuschreiben. Er klagte daher und verlangte, dass ihm die Urlaubstage gutgeschrieben werden. Die Situation sei bei einer Quarantäneanordnung mit der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar, sodass ihm der Urlaub gem. §9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfe, sondern nachzugewähren sei.

Das BUrlG sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für die Corona-Quarantäne, wie sie derzeit für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben ist, oder Corona-Isolation gibt es bislang nicht.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war der Auffassung des Arbeitnehmers gefolgt und gab der Klage – entgegen der Vorinstanz – statt (Az. Urt. v. 27.01.2022, 5 Sa 1030/21).

Daraufhin legte die Arbeitgeberin Revision ein. Die Entscheidung des BAG steht jedoch noch aus, da es für den 9. Senat des BAG zunächst entscheidungserheblich ist, ob die Anrechnung von Quarantäne-Zeit auf Urlaubstage mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht.