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Mieterhöhungserklärung erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung der Wohnung die Miete, muss der Mieter die notwendigen Angaben erhalten, um diese auf Plausibilität überprüfen zu können. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die formalen Hürden dafür nicht zu hoch gesetzt werden dürfen. Andernfalls bestehe das Risiko, dass der Vermieter gar keine Modernisierungsmaßnahmen durchführe.

Das oberste Gericht urteilte, dass es ausreiche, die angefallenen Kosten als Gesamtsumme auszuweisen. Außerdem müsse der Vermieter als Betrag oder Quote angeben, zu welchem Anteil es sich um reine Reparaturarbeiten gehandelt habe. Nur eine echte Modernisierungsmaßnahme berechtige dazu, die Kosten teilweise auf die Miete umzulegen.

Noch bis Ende 2018 durfte die jährliche Miete um 11 Prozent der Kosten erhöht werden. Seit Anfang 2019 sind es 8 Prozent.

Erstinstanzlich hielt das Gericht die Mieterhöhungen für unwirksam. Die zuständigen Richter waren der Auffassung, dass zumindest bei umfangreichen Maßnahmen die Kosten weiter untergliedert werden müssten, so zum Beispiel nach verschiedenen Gewerken, Arbeitsabschnitten oder Einzelarbeiten.

Nach Ansicht des BGH wären damit allerdings die Anforderungen zu hoch gesetzt.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend sei, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.

Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen sei hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

Es sei nicht ersichtlich, welche Vorteile für den Mieter aus einer ausführlichen Untergliederung der Kosten daraus ergeben.

Aufgrund der angenommenen formalen Mängel wurden die Mieterhöhungen erstinstanzlich bislang nicht inhaltlich geprüft. Dies muss nun nachgeholt werden.