Erbrecht
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NOTARE FÜR ERBRECHT IN WIESBADEN

Möchten Sie abweichende Regelungen treffen, haben Sie die Möglichkeit, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrages selbst über Ihr Erbe zu bestimmen und Ihren Nachlass zu regeln. Mit einer Verfügung von Todes wegen können wir die Übertragung Ihres Vermögens maßgeschneidert regeln.

Unsere erfahrenen Notare Lisa Weidmann und Kian Amin Farhadian beraten Sie in Wiesbaden kompetent rund um das Thema Erben und Vererben. Das gesetzliche Erbrecht ist komplex und kann zu so manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann eine wohlüberlegte Entscheidung treffen.

Mit einer Verfügung von Todes wegen können wir die Übertragung Ihres Vermögens maßgeschneidert regeln. Dabei stehen Ihnen gleich mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Zum einen können Sie in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer Ihr Erbe und damit das Vermögen erhalten soll. Mit einem Vermächtnis können Sie einzelne Gegenstände verteilen. Auf diese Weise können Sie beispielsweise die Grabpflege absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann sodann mit der Verteilung des Nachlasses oder mit der Verwaltung für eine bestimmte Zeit beauftragt werden.

UNSERE TÄTIGKEITEN ALS NOTARE IM ERBRECHT

Ohne eine entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des BGB. Das bedeutet, wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Die Erbschaft umfasst dabei sowohl sämtliche Vermögensgegenstände als auch mögliche Schulden.

Dabei bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft. Zunächst berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Verwandten in einer vorgegebenen Reihenfolge -auch „Ordnung“ genannt-. Erben erster Ordnung sind Kinder. Dazu werden auch Adoptivkinder gezählt. Erben sie nicht, weil sie beispielsweise vor den Eltern verstorben sind oder das Erbe ausgeschlagen haben, erben wiederum deren Kinder zu gleichen Teilen. Das heißt auf die Enkelkinder wird das verteilt, was ansonsten deren Mutter oder Vater erhalten hätten.

Sofern der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder, Enkel oder Urenkel hat, sind die Verwandten der zweiten Ordnung an der Reihe. Das sind im Einzelnen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).
Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kommt eine besondere Stellung zu. Sie werden neben den Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung Miterben. Die Erbquote des Ehe- oder Lebenspartners hängt von dem jeweils geltenden Güterstand ab.


Wichtig zu beachten ist, dass andere Lebensgefährten, im Einzelnen aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder als solche kein gesetzliches Erbrecht haben.

Möchten Sie abweichende Regelungen treffen, haben Sie die Möglichkeit, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrages selbst über Ihr Erbe zu bestimmen und Ihren Nachlass zu regeln. Mit einer Verfügung von Todes wegen können wir die Übertragung Ihres Vermögens maßgeschneidert regeln. Dabei stehen Ihnen gleich mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Zum einen können Sie in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer Ihr Erbe und damit das Vermögen erhalten soll. Mit einem Vermächtnis können Sie einzelne Gegenstände verteilen. Auf diese Weise können Sie auch beispielsweise die Grabpflege absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann sodann mit der Verteilung des Nachlasses oder mit der Verwaltung für eine bestimmte Zeit beauftragt werden.

Grundsätzlich lässt sich ein Testament übrigens jederzeit aufheben oder abändern. Hat der Erblasser jedoch ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder Lebenspartner abgeschlossen, kann er sich alleine davon nur unter Einhaltung von bestimmten Förmlichkeiten lösen. Gerne beraten wir Sie auch hierzu.
Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden. Einseitig kann dieser nur eingeschränkt revidiert werden. In einem Erbvertrag kann der Erblasser vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Der Erbvertrag kann auch mit Fremden abgeschlossen werden, sodass er zum Beispiel die Altenpflege absichern kann. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar sind dabei wegen der besonderen Bindung gesetzlich vorgeschrieben.

Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Eine vernünftige Vorsorge kann jedoch auch hier den überlebenden Partner und die sonstigen Familienangehörigen vor bösen Überraschungen oder teuren anwaltlichen Auseinandersetzungen nach dem Todesfall bewahren.
Vermögen kann nur durch Erbfolge übertragen werden, sondern schon unter Lebenden (sog. Vorweggenommene Erbfolge). Häufig werden so Eigentumswohnungen, Hauser oder Grundstücke an den Ehepartner an die Kinder übertragen. Dabei gilt jedoch Vorsicht. Denn auch hier gilt die Regel, geschenkt ist geschenkt. Ob eine Übertragung zu Lebzeiten oder eine entsprechende letztwillige Verfügung von Todes wegen für sinnvoll ist, klären unsere Notare für Sie.

Wir erstellen notarielle Urkunden mit größtmöglicher Präzision und garantieren somit ein einwandfreies rechtswirksames Dokument, dessen Inhalt die Beteiligten bindet und das hohe Beweiskraft, insbesondere gegenüber Gerichten oder Behörden, besitzt.

"Zitat etc."

Zitat von Lisa Weidmann