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OLG Frankfurt entscheidet zur Verkehrsüberwachung durch private Leiharbeitsfirmen]

Das OLG entschied nun, dass mit Uniform ausgestattete Leiharbeiter nicht von der Stadt zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden dürfen. Es führte aus, dass es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe handeln würde, die von Bediensteten der Stadt und nicht von Leiharbeitern durchgeführt werden könne.

Geklagt hatte ein Autofahrer aus Frankfurt, der im eingeschränkten Parkverbot geparkt hatte. Den Parkverstoß stellte ein „Stadtpolizist“ in Uniform fest, der der Stadt von einer privaten Leiharbeitsfirma überlassen worden war. Die Stadt verhängte gegenüber dem Autofahrer ein Verwarngeld in Höhe von 15,00 €. Gegen dieses legte der Falschparker Einspruch ein, doch das Verwarngeld wurde durch Urteil bestätigt. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Mann nun, sodass der Fall dem OLG zur Entscheidung vorlag.

Das Gericht entschied, dass das Verfahren einzustellen sei, da die Beweise -die Feststellungen des „Stadtpolizisten“- einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Stadtpolizist sei als privater Dienstleister nicht dazu ermächtigt gewesen, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Dieses Recht stehe nämlich nur dem Staat zu, in diesem Fall der Polizei. Das Gericht führte weiter aus, dass dies aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten staatlichen Gewaltmonopol folge. Dies beziehe sich auch auf die gesamte Verkehrsüberwachung.

Das Gericht stellte in seinem Urteil weiter klar, dass indem die Stadt Leiharbeiter in Uniform gekleidet hat, habe sie nach Außen den „täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit“ erweckt, um „den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Dies sei gesetzeswidrig.

Quelle: OLG Frankfurt zu Verkehrsüberwachung durch Private: Keine Leiharbeiter als Hilfspolizisten. In: Legal Tribune Online, 20.01.2020, https://www.lto.de/persistent/a_id/39765/ (abgerufen am: 31.01.2020)