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Pflicht zum Testangebot, aber nicht zum Testen selbst.

Nach dem neu eingeführten § 5 Abs. 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten -die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten- mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten.  

Je nach Beschaffung und Umgebung des Arbeitsplatzes kann bspw. in Betrieben mit personennahmen Dienstleistungen oder mit häufigen Kontakten sogar ein Angebot von zwei Tests pro Woche notwendig sein.

Gleichzeitig bedeutet diese Regelung jedoch keine Testpflicht für die Beschäftigen. Es handelt sich bislang lediglich um ein freiwilliges Angebot.

Die Arbeitgeber sind bei der zur Verfügungstellung der Tests in ihrer Wahl zwischen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests frei. Je nach Testmethode ist der Test durch geschultes Personal oder auch von den Beschäftigten selbst durchzuführen.

Dabei ist zu beachten, dass die Zeit zur Durchführung der Tests keine Arbeitszeit ist, da diese auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Arbeitgeber sollten hier bei der Umsetzung des Testangebots und bei dem Umgang mit den Testergebnissen auf die Einhaltung von Datenschutzregeln achten. Ein Tipp ist hier, die Testdurchführung nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit zu gestalten. So kann eine Testung bspw. zu Hause vor Arbeitsbeginn stattfinden. Im Weiteren sollten nur Mitarbeiter mit einem positiven Testergebnis zur Mittelung an den Arbeitgeber verpflichtet werden. Je weniger Personen in einem Betrieb von einem positiven Ergebnis wissen, umso besser.

Die Übermittlung eines positiven Testergebnisses kann bspw. per E-Mail erfolgen. Diese Daten sind dann vertraulich zu behandeln und entsprechend zu schützen. Diese Daten sollten insbesondere nicht zur Personalakte gespeichert werden.

Nach Feststellung eines positiven Ergebnisses muss der Beschäftigte seinen Arbeitsplatz verlassen bzw. sollte den Betrieb erst gar nicht betreten. Der Arbeitgeber sollte den entsprechenden Arbeitnehmer vielmehr anweisen, einen PCR Test durchführen zu lassen und sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden.

Bei Fragen zum Umgang mit der Pflicht zum Testangebot stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr Weidmann Amin & Partner Team