Blog

Rückforderung ge­zahlter Vorfälligkeits­entschädigung möglich – BGH bestätigt Entscheidung des OLG Frankfurt

Bereits im vergangenen Jahr hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 17 U 810/19) entschieden, dass die seitens der Commerzbank aufgrund einer vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags von einem Darlehensnehmer geforderte Vorfälligkeitsentschädigung an diesen zurückzuzahlen ist. Begründet hatte das OLG seine Entscheidung damit, dass die im betroffenen Darlehensvertrag enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht klar und verständlich seien und die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Darlehensnehmer daher ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zwar sei eine Bank grundsätzlich berechtigt, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zu vereinbaren. Der Anspruch der Bank sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.

In einem aktuellen Urteil (IX ZR 320/20) hat der Bundesgerichtshof die seitens der Bank gegen das Urteil des OLG Frankfurt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen und dieses damit quasi bestätigt.

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf viele andere Darlehensverträge verschiedener Kreditinstitute, sofern in diesen die Ausführungen zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht hinreichend deutlich sind. Eine berechtigte vorzeitige Darlehensablösung könnte in diesen Fällen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Betroffene Bankkunden sollten diese höchstrichterliche Rechtsprechung daher zum Anlass nehmen, den von ihnen in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich diesbezüglich an unseren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Herrn Manhart wenden.