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Wird ein “bockiges” Pferd als Anfängerpferd verkauft

„OLG Oldenburg: Wird ein „bockiges“ Pferd als Anfängerpferd verkauft, berechtigt dies wegen Nichteinhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung zum Rücktritt. Vereinbaren die Parteien bei einem Pferdekauf, es handele sich bei dem Pferd um ein braves bzw. umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres, dass für den Käufer als Reiter mit geringer Erfahrung bzw. als Lehrpferd geeignet sein soll, stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd §434 Abs. 1 BGB dar. Ein Pferd entspricht nicht der Beschaffenheitsvereinbarung, wenn es sensibel, vorsichtig und ängstlich reagiert und nervös erscheint, und sich insbesondere nicht bzw. nur ungern longieren und einen Reiter nicht ohne Weiteres aufsteigen lässt, so dass im Umgang besondere Erfahrungen erforderlich ist.

Urteil vom 01.02.2018 – 1 U 51/16″

Ihr Weidmann Amin & Partner Team