Schlagwort: Corona-Test

Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer.

Nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach (4 Ga 1/21) kann ein Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Corona-Testpflicht einführen. Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Eilantrag eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung zurückgewiesen, der sich weigerte, vor Zutritt zum Werksgelände einen negativen Corona-Test vorzulegen. Das Arbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung auf die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers

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Pflicht zum Testangebot, aber nicht zum Testen selbst.

Nach dem neu eingeführten § 5 Abs. 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten -die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten- mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten.   Je nach Beschaffung und Umgebung des Arbeitsplatzes kann bspw. in Betrieben mit personennahmen Dienstleistungen oder mit häufigen Kontakten sogar ein Angebot von zwei Tests pro Woche notwendig sein. Gleichzeitig bedeutet diese Regelung

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