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Urteil zur Kündigung wegen Mietrückstands

Dem Amtsgericht Stuttgart lag folgender Fall zur Entscheidung vor: In der Mietwohnung der Mieter kam es -aufgrund einer Undichtigkeit- in der Duschkabine zu Wasseraustritt in erheblicher Menge. Daraufhin kürzten die Mieter die Miete um 10 Prozent. Im Rahmen der Reparatur der Duschkabine wurde die Wand im Schlafzimmer in einem Umfang von zwei DIN A4 Seiten beschädigt, sodass der Putz von der Wand bröckelte. Die Mieter kürzten die Miete um weitere 5 Prozent.

Das AG Stuttgart bestätigte die Vorgehensweise der Mieter nun in seinem Urteil vom 14.02.2020 (Az 32 C 1562/19). Wegen der Undichtigkeit in der Duschkabine bestand -aus Sicht des Gerichts- erhebliche Rutschgefahr, sodass das Bad nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu bemessen gewesen.

Die Schäden an der Schlafzimmerwand waren aus Sicht des Gerichts ebenfalls als Mangel zu bewerten. In der Folge sei auch hier eine Minderung in Höhe von weiteren 5 Prozent angemessen gewesen. Diese Beschädigung habe zwar nicht zu einer schweren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt, bilde aber eine Quelle erheblicher und fortdauernder Verschmutzung durch herausbröselnden Putz. Dies wiederum beeinträchtige in einem Schlafzimmer das Wohlfühlgefühl der Mieter erheblich.

Im Ergebnis hatte die Vermieterin keinen Anspruch gegen die Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung, denn die Mieter waren berechtigt die Miete zu kürzen.

Quelle: (Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 14.02.2020 – 32 C 1562/19)

Ihr Weidmann Amin & Partner Team